Gerichtsurteil: Einbeziehung der Müllverbrennung ins nEHS ist rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat die Einbeziehung von Müllverbrennungsanlagen in den nationalen Emissionshandel (nEHS) für rechtmäßig erklärt. Die Klagen der Betreiber einer kommunalen Siedlungsabfallverbrennungsanlage sowie einer Anlage zur Verbrennung gefährlicher Abfälle wurden abgewiesen.
Hintergrund ist die seit 2024 bestehende CO₂-Bepreisung der Branche. Die Kläger hielten diese unter anderem für europarechtlich unzulässig und nicht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für Steuern und Abgaben vereinbar. Auch auf die steigenden Kosten der Abfallentsorgung wurde verwiesen. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht.
Nach Auffassung des VG Berlin steht die bisherige Ausnahme der Müllverbrennung vom europäischen Emissionshandel einer nationalen CO₂-Bepreisung nicht entgegen. Die Emissionen fallen in einen Bereich, in dem die Mitgliedstaaten eigene Maßnahmen zur Erreichung ihrer Klimaschutzziele ergreifen können. Das nEHS sei daher ein zulässiges Instrument zur Bepreisung fossiler CO₂-Emissionen aus der Müllverbrennung.
Auch verfassungsrechtlich sei die Regelung zulässig. Beim nEHS handele es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe mit Lenkungsfunktion.
Für Betreiber ist zudem die weitere Entwicklung auf EU-Ebene relevant. Die EU-Kommission hat im Juli 2026 einen Vorschlag zur schrittweisen Einbeziehung der Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle in das EU-ETS 1 vorgelegt. Die Abgabepflicht soll danach ab 2031 schrittweise eingeführt und ab 2034 vollständig gelten. Anlagen zur Verbrennung überwiegend gefährlicher Abfälle sollen dagegen weiterhin außerhalb des EU-ETS bleiben. Der Vorschlag muss jedoch noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.
Das Urteil stärkt die Position der Bundesregierung und bestätigt zunächst die Rechtmäßigkeit der bestehenden CO₂-Bepreisung. Gegen die Entscheidungen kann noch Berufung eingelegt werden.
02.09.2026
Ihr Emissionshändler.com Team
